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Verwertbarkeit ausländischer, bemakelter Aussagen

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Produktnummer: 16A37820663
Autor: Neumann, Martin
Veröffentlichungsdatum: 26.06.2019
EAN: 9783668948075
Auflage: 001
Sprache: Deutsch
Seitenzahl: 40
Produktart: Kartoniert / Broschiert
Verlag: GRIN Verlag
Produktinformationen "Verwertbarkeit ausländischer, bemakelter Aussagen"
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Universität Augsburg (Juristische Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Die amerikanischen Verhörpraktiken im Rahmen des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus in Gefangenenlagern wie Guantanamo haben ein strafprozessuales Problem in die Öffentlichkeit gebracht, das bisher auch in der Wissenschaft nur wenig Beachtung gefunden hat; können im Ausland unter Folter und erniedrigenden Behandlungen erlangte Aussagen der verhörten mutmaßlichen Terroristen auch in deutschen Prozessen verwertet werden? Diese Frage kann jedoch nur Ausgangspunkt einer Beschäftigung mit diesem Thema sein. Es stellt sich generell die Frage, unter welchen Bedingungen im Ausland gewonnene Aussagen von Beschuldigten oder auch Zeugen im deutschen Strafverfahren verwendet werden können und wie dies zu geschehen hat. Daher geht es in dieser Arbeit um die Frage der Verwertbarkeit ausländischer (bemakelter) Aussagen. Doch bevor diese spezielle Problematik näher beleuchtet werden kann, sind zu aller erst die Grundzüge der Beweis(verwertungs)verbote in Fällen ohne Auslandsbezug darzustellen, weil deren Verständnis die Grundlage für Fälle mit Auslandsbezug bildet. Daher wird im Folgenden erst die rein nationale Rechtslage bezüglich der Beweisverbote anhand allgemeiner Grundsätze und der wichtigsten Fallgruppen dargestellt. Sodann wird zu klären sein, was unter ¿ausländischen, bemakelten Aussagen¿ generell zu verstehen ist, bevor auch hier erst allgemeine Grundsätze zur Frage des ¿Wie¿ und des ¿Ob¿ der Verwertung entwickelt und schließlich die wichtigsten Problemfälle dargelegt werden. Die ¿ausländischen Aussagen¿ von Sachverständigen als Gutachter sollen dabei mangels Praxisrelevanz außen vor bleiben.

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