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Vertragsänderungen per Erklärungsfiktionsklausel

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Produktnummer: 18387fe55329064d8ebac6e1285730cff7
Autor: Edelsbrunner, Markus
Themengebiete: AGB AGB-Verwender Auslegung Edelsbrunner Klausel Konsumentenschutz OGH Vertragsauslegung Vertragsänderungen Weilinger
Veröffentlichungsdatum: 06.05.2024
EAN: 9783708925004
Auflage: 1
Sprache: Deutsch
Seitenzahl: 302
Produktart: Kartoniert / Broschiert
Verlag: facultas
Untertitel: Zugleich ein Beitrag zur Auslegung von § 6 Abs 1 Z 2, 5 und Abs 2 Z 3 KSchG
Produktinformationen "Vertragsänderungen per Erklärungsfiktionsklausel"
Erklärungsfiktionsklauseln sind zu einer fixen Größe des AGB-Rechts avanciert, ermöglichen sie doch, dass einer Verhaltensweise, der grundsätzlich kein Erklärungswert zukommt, ein solcher beigemessen wird. Verbraucherschutzrechtlich ist diese Vorgehensweise keineswegs unbedenklich. Entsprechend normiert § 6 Abs 1 Z 2 KSchG weitgehend formale Kriterien für die Wirksamkeit derartiger Fiktionsvereinbarungen, deren Umsetzung sich durchaus problembehaftet gestaltet. Dennoch erkennt die höchstgerichtliche Rechtsprechung darin keinen ausreichenden Schutz des Verbrauchers. Dementsprechend verlangt sie darüberhinausgehende inhaltliche Schranken, die transparent zu gestalten sind, wobei sogar die Anwendbarkeit der Wirksamkeitskriterien der einseitigen Änderungsrechte gem § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 3 KSchG verlangt wird. Hinzutreten die brachialen Rechtsfolgen, die der EuGH an die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel knüpft, welche aber schon bei der textlichen und formalen Ausgestaltung einer Vertragsbestimmung berücksichtigt werden müssen. Wenn auch seit Beginn der Schrankenjudikatur die Formulierung einer wirksamen Fiktionsklausel nicht gelungen ist, bleibt ihre Bedeutung als wesentliches Instrument zur Änderung bestehender Verträge unbestritten. Das vorliegende Werk widmet sich daher der Aufarbeitung und Kategorisierung jener sich aus dem AGB-Recht ergebenden Anforderungen, die an die Wirksamkeit einer Erklärungsfiktionsklausel zu stellen sind, wobei auch die eingehende Betrachtung der einseitigen Änderungsrechte des KSchG Untersuchungsgegenstand ist.

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