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Staatlich finanzierte Bewertungsportale Privater

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Produktinformationen "Staatlich finanzierte Bewertungsportale Privater"
Der Bund ermöglicht durch seine institutionelle Grundförderung die Existenz und das Informationshandeln des Verbraucherzentrale Bundesverbandes. Zudem erhalten die Verbraucherschützer für das Portal Lebensmittelklarheit.de projektbezogene Subventionen des Bundes, um deren Zulässigkeit schon vor Inbetriebnahme des Portals gerungen wurde. Auf Lebensmittelklarheit.de sollen Verbraucher ihr Täuschungsempfinden in Bezug auf die Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln bekunden. Der Autor ordnet die Frage nach der gefühlten Täuschung in ihren lebensmittelrechtlichen Kontext ein: Dogmatischer Fixpunkt ist das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot aus Art. 7 Lebensmittelinformationsverordnung. Die Verordnung bringt auch Neuerungen im Bezeichnungsrecht, wodurch die Rolle der Deutschen Lebensmittelbuch Kommission hinterfragt wird. Für die nachgelagerte Täuschungsprüfung ist das Verbraucherleitbild maßgeblich, das durch die Lebensmittelinformationsverordnung und die neueste EuGH- und BGH-Rechtsprechung weiter an Kontur gewonnen hat. Die Arbeit analysiert diese Neuerungen ebenso wie die Wechselwirkungen zwischen diesem Leitbild und dem Portal. Verfassungsrechtlich wirft das Finanzierungshandeln der Bundesregierung die in der Praxis häufig zu Unrecht übergangene Frage auf, ob der Bund oder die Länder die Finanzierungskompetenz für jenes Portal innehaben. Da der Portalbetreiber Privatrechtssubjekt ist, erfolgt auch ein Vergleich mit dem Informationshandeln der Stiftung Warentest. Außerdem beleuchtet der Autor mögliche Verletzungen der Grundrechte und -freiheiten, deren Verhältnis zueinander er zuvor abgrenzt. Die Prüfung erfolgt anhand der drei Stufen Finanzierung, Strukturierung und Einzelfall. Unregelmäßigkeiten im staatlich vorgeformten Portalbetrieb erfordern schließlich eine Erörterung möglicher öffentlich-rechtlicher Rechtsbehelfe sowie staatshaftungsrechtlicher Ansprüche der betroffenen Unternehmen.

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