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Lehrplanlyrik – die historische Entwicklung zum Pflichtgegenstand „Musikerziehung“ in der sterreichischen Volksschule

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Produktinformationen "Lehrplanlyrik – die historische Entwicklung zum Pflichtgegenstand „Musikerziehung“ in der sterreichischen Volksschule"
Mit dem „Entwurf der Grundzüge des öffentlichen Unterrichtswesens in Oesterreich“ wird im Jahr 1848 die hypothetische Idee der Einführung des Faches „Gesang“ in der Volksschule geboren (vgl. § 13 Entwurf der Grundzüge des öffentlichen Unterrichtswesens in Oesterreich, Exner, 1848, S. 6; Oebelsberger, 1993, S. 129f.). Die eigentliche Realisierung erfolgt jedoch erst im Rahmen des „Reichsvolksschulgesetzes“ von 1869 gemäß § 3 (vgl. RGBl. 62/1869, S. 277; Engelbrecht, 1986, S. 115). Erste Lehrziele zum „Gesangunterricht“ folgen unter § 59 der „Schul- und Unterrichtsordnung“ von 1870 (vgl. RGBl. 105/1870, S. 230). Das vorliegende Forschungsprojekt leistet einen Beitrag zur historischen Aufarbeitung des Faches in den ersten vier Schulstufen der österreichischen Volksschule. Es umreißt dabei die Zeit von 1848 bis 2018 und versucht, die Entwicklung des Faches anhand der Lehrpläne darzustellen. Hierfür wird eine Analysestruktur (vgl. Mayring, 201512, S. 97) – bestehend aus Zielen, lehrstofflichen Angaben und methodischen Hinweisen – exemplarisch an Dokumenten des Quellenmaterials angewandt, um die Änderungen im Fach sichtbar zu machen. Zusätzlich werden Instruktionen bzw. Bemerkungen hinzugezogen, um die Lehrpläne der jeweiligen Zeit entsprechend zu interpretieren und sie kontextuell zu erschließen. Aufzeichnungen zum Unterricht sollen zudem die Schulpraxis konturieren und Aufschluss über die tatsächliche Umsetzung der Lehrpläne geben. Die Analyse zeigt, dass von Beginn an Aussagen über Ziele, methodische Hinweise und lehrstoffliche Angaben generiert werden können. Neben fachimmanenten Änderungen bleiben einige Forderungen aus den historischen Lehrplänen bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts präsent bzw. schwingen sinngemäß im aktuell gültigen Grundschullehrplan (2012) im Pflichtgegenstand „Musikerziehung“ mit.

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