Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg
Produktnummer:
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Autor: | Ernst, Armin |
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Themengebiete: | Baden-Württemberg Betriebsfeuerwehr Einsatz Entschädigung FwSAbt Gefahrenabwehr Kommentar Kostenersatz Landesfeuerwehrschule Lohnfortzahlung |
Veröffentlichungsdatum: | 02.08.2018 |
EAN: | 9783415059221 |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 558 |
Produktart: | Buch |
Verlag: | Richard Boorberg Verlag |
Untertitel: | Praxiskommentar mit Landeskatastrophenschutzgesetz und Feuerwehrmustersatzung |
Produktinformationen "Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg"
Aktueller FwG-Kommentar Die Novellierung des baden-württembergischen Feuerwehrgesetzes führte zu umfassenden Überarbeitungen, insbesondere beim Kostenersatz. Seitdem wurden zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften geändert oder neu gefasst. Diese Änderungen berücksichtigt und erläutert der Kommentar detailliert, praxisbezogen und mit vielen Beispielen. Für die baden-württembergische Feuerwehr Das größere DIN-A5-Format des Buchs fördert nicht nur die Lesbarkeit. Auch die rechtlich problematischen und im Feuerwehralltag bedeutsamen Vorschriften – die §§ 2, 3, 30, 31 und 34 FwG – sind jetzt noch umfassender und zugleich übersichtlicher kommentiert. Die Erläuterungen wurden durch zahlreiche Rechtsprechungsnachweise und weitergehende Literaturhinweise ergänzt.Im Anhang wurden die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS – und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen – VwV-Z-Feu – neu aufgenommen. Die Themen im Einzelnen: Aufgaben der TrägerGemeindefeuerwehrWerkfeuerwehrLandesfeuerwehrschuleFeuerwehrverbändeAufsichtEinsatz der FeuerwehrenPflichten DritterAufbringung der Mittel Vom Experten für die Praxis Der Autor ist als Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr, Fachgebietsleiter Recht im Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg und Referent an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg mit den täglichen Problemen bestens vertraut. Durch seine langjährige Tätigkeit als Vorsitzender Richter am Landgericht bietet er zugleich die Gewähr für die rechtliche Durchdringung des Gesetzes.

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