Einzelfallgerechtigkeit versus Generalisierung
Produktnummer:
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Autor: | Britz, Gabriele |
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Themengebiete: | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Diskriminierungsschutz Europa Gleichheitssatz Recht |
Veröffentlichungsdatum: | 01.06.2008 |
EAN: | 9783161496202 |
Auflage: | 1 |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 250 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Verlag: | Mohr Siebeck |
Untertitel: | Verfassungsrechtliche Grenzen statistischer Diskriminierung |
Produktinformationen "Einzelfallgerechtigkeit versus Generalisierung"
Gabriele Britz betrachtet das Verhältnis von Generalisierung und Einzelfallgerechtigkeit in diskriminierungsschutzrechtlichem Kontext neu. An Beispielen aus Kreditwirtschaft, Versicherungswirtschaft und Beschäftigung sowie an der Altersdiskriminierung systematisiert sie die potenziellen Einwände gegen statistische Diskriminierung und untersucht deren verfassungsrechtliche Berechtigung. Statistische Diskriminierung ist das Resultat einer bestimmten Form typisierender Entscheidungsfindung: Sind Eigenschaften einer Person nicht direkt erkennbar, obwohl gerade anhand dieser Eigenschaften eine Entscheidung getroffen werden soll, liegt es nahe, sich an leichter feststellbaren Personenmerkmalen zu orientieren, die mit einer statistischen Gewissheit auf die 'versteckte' Eigenschaft hinweisen. Dies ist effizient, wirft jedoch Gleichheitsprobleme auf, weil das generalisierende Vorgehen die Besonderheiten des Einzelfalls unberücksichtigt lässt. Die Autorin knüpft an die ältere (steuerrechtliche) Typisierungsdiskussion an, geht über diese jedoch hinaus, indem sie Typisierungen in den Blick nimmt, die gerade personen bezogenen Merkmalen folgen, und auch typisierende Entscheidungen Privater einbezieht. Sie stellt die Gleichheitsgrundrechte ins Zentrum ihrer verfassungsrechtlichen Überlegungen und will dabei insbesondere zur Präzisierung der Schutzziele von Diskriminierungsverboten beitragen. In praktischer Hinsicht dient ihre Untersuchung auch der verfassungsrechtlichen Konkretisierung der Ausnahmetatbestände des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

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