Die (öffentliche) Zustellung an juristische Personen nach dem MoMiG
Produktnummer:
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Autor: | Burmester, Arne |
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Themengebiete: | Arne Bestandsaufnahme Bestattungsfällen Burmester EuGVO EuVTVO GmbH Hintergrund juristische Änderungen |
Veröffentlichungsdatum: | 14.10.2010 |
EAN: | 9783631612613 |
Auflage: | 1 |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 174 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Verlag: | Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften |
Untertitel: | Bestandsaufnahme des Zustellungsrechts vor dem Hintergrund der missbräuchlichen Verwendung der Rechtsform der GmbH in den Bestattungsfällen und kritische Würdigung der Änderungen durch das MoMiG |
Produktinformationen "Die (öffentliche) Zustellung an juristische Personen nach dem MoMiG"
Die Arbeit beschäftigt sich im Kern mit Zustellungen an juristische Personen in den so genannten Bestattungsfällen. Auf Grundlage des Zustellungsrechts vor Inkrafttreten des MoMiG werden die Lücken der bisherigen Regelungen in der ZPO aufgezeigt. Im Anschluss geht die Arbeit auf die durch die GmbH-Reform eingeführten Neuerungen im Zustellungsrecht ein und untersucht deren Regelungsgehalt. Die Einführung einer im Handelsregister einzutragenden inländischen Geschäftsanschrift, der Ersatzempfangsbefugnis der Gesellschafter in Fällen der Führungslosigkeit und der leichtere Zugang zu öffentlichen Zustellungen gem. § 185 ZPO n.F. boten Anlass zu einer kritischen Würdigung. Zu untersuchen war, ob die Reformen geeignet sind, die bestehenden, gläubigerbenachteiligenden Lücken im Zustellungsrecht wirksam zu schließen. Dies ist im Ergebnis zu bejahen. Ferner galt es zu prüfen, wie sich die Neuregelungen in das bestehende, europarechtlich vorgeprägte Rechtssystem einfügen. Dies ist jedenfalls in Bezug auf die Vorgaben der EuVTVO zu verneinen. Schließlich ist festzustellen, dass die begrenzte Anwendbarkeit der Neuregelungen auf die Rechtsformen der GmbH und AG eine unnötige Ungleichbehandlung anderer juristischer Personen bzw. deren Gläubiger bewirkt und mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung nicht vereinbar ist.

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