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Die Arbeitszeiterfassung nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache CCOO

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Produktnummer: 188e072a9bd821499f95595ef40e1f7db3
Autor: Fink, Benedikt Nathanael
Themengebiete: Arbeitszeiterfassung Arbeitszeitrichtlinie Betriebsrat Recht bestimmter Jurisdiktionen Recht bestimmter Rechtsgebiete
Veröffentlichungsdatum: 06.06.2023
EAN: 9783800518692
Auflage: 1
Sprache: Deutsch
Seitenzahl: 299
Produktart: Kartoniert / Broschiert
Verlag: Fachmedien Recht und Wirtschaft in Deutscher Fachverlag GmbH
Untertitel: – unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben und Rechte des Betriebsrates
Produktinformationen "Die Arbeitszeiterfassung nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache CCOO"
Mehr als vier Jahre sind mittlerweile seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache CCOO (Urt. v. 14.05.2019 – C-55/18) vergangen. Passiert ist seitdem nicht viel. Das vorliegende Werk knüpft unmittelbar an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs an und beleuchtet die wesentlichen Aspekte, die aus dem Urteil für das nationale Recht folgen. Aus europarechtlicher Sicht ist vor allem die Frage relevant, ob bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt (ohne Umsetzung des deutschen Gesetzgebers) eine Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung aus dem europäischen Recht besteht. Anknüpfungspunkte dafür sind vor allem die Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) und Art. 31 Abs. 2 GRCh. Nachdem diese Frage verneint werden musste, galt es zu untersuchen, inwieweit das nationale (deutsche) Recht bereits die Anforderungen des europäischen Rechts erfüllt. In diesem Zusammenhang war auch auf die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts einzugehen. Einen Schwerpunkt der Bearbeitung bildeten die Aufgaben und Rechte des Betriebsrates im Zusammenhang mit der Arbeitszeiterfassung. Eine vor allem für die Praxis wichtige Frage stellt sich in Bezug auf die Vereinbarkeit einer umfassenden Arbeitszeiterfassung mit datenschutzrechtlichen Anforderungen. Dabei wurde untersucht, welche Systeme sich für eine Arbeitszeiterfassung besonders eignen und inwieweit die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs damit in Einklang zu bringen sind. Der Spielball liegt jetzt beim Gesetzgeber auf dessen Entscheidung alle gespannt warten.

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