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Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG)

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Produktinformationen "Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG)"
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen ist seit 2007 im WissZeitVG geregelt. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2011 hat im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich der Regelung zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Nach dieser Entscheidung zählen Mitarbeiter der Hochschulen nur dann zum wissenschaftlichen Personal, wenn sie die Möglichkeit haben, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben selbstständig schöpferisch tätig zu werden und einen eigenen innovativen Forschungsbeitrag zu leisten. Thomas Raab zeigt auf, dass diese Definition des Begriffs "wissenschaftliches Personal" weder der Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch deren Zwecksetzung gerecht wird, den Hochschulen zum Zwecke der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses die rechtssichere Befristung von Arbeitsverhältnissen zu ermöglichen. Er liefert zudem einen Vorschlag für eine gesetzliche Konkretisierung. Die Befristung von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen ist seit 2007 im WissZeitVG geregelt. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2011 hat im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich der Regelung zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Nach dieser Entscheidung zählen Mitarbeiter der Hochschulen nur dann zum wissenschaftlichen Personal, wenn sie die Möglichkeit haben, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben selbstständig schöpferisch tätig zu werden und einen eigenen innovativen Forschungsbeitrag zu leisten. Thomas Raab zeigt auf, dass diese Definition des Begriffs "wissenschaftliches Personal" weder der Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch deren Zwecksetzung gerecht wird, den Hochschulen zum Zwecke der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses die rechtssichere Befristung von Arbeitsverhältnissen zu ermöglichen. Er liefert zudem einen Vorschlag für eine gesetzliche Konkretisierung.

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