Der Leistungsabruf im Bezugsvertrag
Produktnummer:
185ab204564fdc49a38962bb47865086e1
Autor: | Limbach, Francis |
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Themengebiete: | Deutschland Eigentums- und Besitzrecht, allgemein Erbrecht Familienrecht Finanzrecht, allgemein Gesellschafts-, Handels- und Wettbewerbsrecht, allgemein Gestaltungsrecht Recht Steuer- und Abgabenrecht Telekommunikationsvertrag Unerlaubte Handlungen, Deliktrecht, Schmerzensgeld, Schadensersatz Wollensbedingung Zahlungsdienst Zivilrecht, Privatrecht, allgemein |
Veröffentlichungsdatum: | 01.11.2014 |
EAN: | 9783161535604 |
Auflage: | 1 |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 117 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Verlag: | Mohr Siebeck |
Untertitel: | Zur Rechtsnatur der Inanspruchnahme von Leistungen durch den Kunden unter besonderer Berücksichtigung automatisierter Abrufmechanismen |
Produktinformationen "Der Leistungsabruf im Bezugsvertrag"
Bezugsverträge sind einheitliche Verträge, durch welche der Kunde die Rechtsmacht erhält, während einer Vertragslaufzeit den Anbieter einseitig zu Einzelleistungen zu verpflichten. Auf diese Weise allgemein definiert beschränkt sich der Bezugsvertrag nicht auf die ihm üblicherweise zugeordneten Versorgungsverträge über Wasser und Energie, Bierlieferungs- oder Zulieferverträge. Er umfasst vielmehr vielfältige Vertragstypen, darunter Verträge über Telekommunikations- und Telemediendienste, Giro-, Wartungs- oder auch Carsharingverträge. Bei allen stellen sich dieselben Fragen: Welche Rechtsnatur hat das 'Abrufrecht' des Kunden? Welche Auswirkungen hat es, wenn man annimmt, dass der Leistungsabruf durch einseitiges Rechtsgeschäft des Kunden erfolgt? Inwieweit kann Letzteres auch für solche Bezugsverträge gelten, bei denen der Kunde über eine automatisierte Infrastruktur die Leistung des Anbieters selbst auslösen kann? Bezugsverträge sind einheitliche Verträge, durch welche der Kunde die Rechtsmacht erhält, während einer Vertragslaufzeit den Anbieter einseitig zu Einzelleistungen zu verpflichten. Auf diese Weise allgemein definiert beschränkt sich der Bezugsvertrag nicht auf die ihm üblicherweise zugeordneten Versorgungsverträge über Wasser und Energie, Bierlieferungs- oder Zulieferverträge. Er umfasst vielmehr vielfältige Vertragstypen, darunter Verträge über Telekommunikations- und Telemediendienste, Giro-, Wartungs- oder auch Carsharingverträge. Bei allen stellen sich dieselben Fragen: Welche Rechtsnatur hat das 'Abrufrecht' des Kunden? Welche Auswirkungen hat es, wenn man annimmt, dass der Leistungsabruf durch einseitiges Rechtsgeschäft des Kunden erfolgt? Inwieweit kann Letzteres auch für solche Bezugsverträge gelten, bei denen der Kunde über eine automatisierte Infrastruktur die Leistung des Anbieters selbst auslösen kann?

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