Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im schweizerischen und internationalen Zivilprozessrecht
Produktnummer:
180b9e9dd786fe4a709973bd5e836aec19
Autor: | Wyss, Ralph |
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Themengebiete: | Haftpflicht Schweiz Schweiz /Prozessrecht Schweiz /Zivilrecht Unerlaubte Handlung Zuständigkeit |
Veröffentlichungsdatum: | 01.01.1997 |
EAN: | 9783905455380 |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 252 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Verlag: | Dike Verlag Zürich |
Produktinformationen "Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im schweizerischen und internationalen Zivilprozessrecht"
Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung findet sich im schweizerischen Recht in unterschiedlichster Ausgestaltung und ist verstreut auf zwanzig Zivilprozessordnungen, neunzehn Bundesgesetze und acht Staatsverträge. Im Rahmen eines eidgenössischen Gerichtsstandgesetzes, dessen Vernehmlassung bereits abgeschlossen ist, soll diese Situation nun bereinigt werden. Die Arbeit nimmt diese Entwicklung zum Anlass, die Lehre und Praxis zu diesem Spezialgerichtsstand zu analysieren. In einem allgemeinen Teil werden die Begriffsmerkmale der unerlaubten Handlung im Zivilprozessrecht analysiert. Dabei werden sämtliche formellen Aspekte der Zuständigkeitsfrage praxisbezogen abgehandelt und für bekannte Streitfragen jeweils eine Lösung angeboten. In einem besonderen Teil werden danach die unzähligen Gerichtsstandsbestimmungen der unerlaubten Handlung aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse je einzeln analysiert. Grosse Aufmerksamkeit erhält dabei Art 5 Ziff. 3 des Lugano-Übereinkommens. Zum Schluss wird auch der in die Vernehmlassung gelangte Entwurf des Gerichtsstandsgesetzes bezogen auf unerlaubte Handlungen kommentiert und auf bereits erkennbare Schwächen hingewiesen. Ein Exkurs zu weiteren Aspekten eines Spezialgerichtsstandes (doppelrelevante Tatsachen, Anspruchsgrundlagenkonkurrenz, Gerichtsstandserschleichung) sowie ein Kapitel zur Gültigkeit von Gerichtsstandvereinbarungen bei unerlaubten Handlungen runden die Arbeit ab. Die Arbeit dürfte sowohl nach geltendem wie auch nach neuem Recht für den Gerichtsstansformalien konfrontierten Praktiker von Nutzen sein.

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