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Das neue Gebührenrecht 2025 (KostBRÄG 2025)

39,00 €*

Dieses Produkt erscheint am 1. Juni 2025

Produktnummer: 189344d96f906948b49d5315f72b91d4e8
Produktinformationen "Das neue Gebührenrecht 2025 (KostBRÄG 2025)"
In seiner Sitzung am 21.3.2025 hat der Bundesrat dem KostBRÄG 2025 zugestimmt, das nunmehr am 1.6.2025 in Kraft treten wird. Im RVG finden sich neben der Anhebung der Wert- und Betragsgebühren weitere für die Praxis wichtige Änderungen. So werden in der Tabelle des § 49 RVG drei weitere Gebührenstufen eingefügt. Erweitert worden ist zudem §15a Abs.2 RVG für bestimmte Anrechnungskonstellationen. Eingeführt worden ist jetzt endlich auch die fiktive Terminsge-bühr in bestimmten Kindschaftssachen. Eine weitere wichtige Änderung findet sich für die Gebühren in Bußgeldsachen. Hier wird analog der Punktegrenze der untere Gebührenrahmen auf Bußgelder bis 80 € angehoben. Auch im GKG sind die Gebührenbeträge angehoben worden. Zudem wird die Kostenschuldnerschaft für den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO) neu geregelt. Darüber hinaus wird der Jahreswert für Streitigkeiten aus Anlass der Mietpreisbremse eingeführt. Im FamGKG finden sich neben der Erhöhung der Gebührenbeträge auch Anhebungen einzelner Regelwerte. Auch die Gebührenbeträge nach dem GNotKG (Tabelle A) sind angehoben worden. Hier findet sich auch eine wichtige Änderung beim Geschäftswert in Nachlasssachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Hofstelle. RA Norbert Schneider stellt in seinem neuen Werk „Das neue Gebührenrecht 2025 (KostBRÄG 2025)“ sämtliche für die Anwaltschaft relevanten Änderungen in gewohnt praxisorientierter Weise dar, erläutert diese und verdeutlicht die Änderungen durch zahlreiche Beispiele und Musterberechnungen. Ein eigenes Kapitel ist dem Übergangsrecht gewidmet, also der Frage, in welchen Fällen bereits das neue Recht anzuwenden ist und wann noch altes Recht gilt. Ergänzt wird das Werk durch auszugsweisen Ausdruck der Materialien und den Abdruck der neuen Gebührentabellen zum RVG (einschließlich der Betragsgebühren), zum GKG, zum FamGKG und zum GNotKG.

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